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Wege aus der Tonnagesteuer
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-30175 Die maritime Wirtschaft befindet sich in einer schweren Krise. Die Einnahmen vieler Schiffsgesellschaften sind nicht auskömmlich, um die Kosten zu decken. Dies gilt insbesondere für die Bedienung der Bankverbindlichkeiten, aber teilweise auch für die Betriebskosten. In einer solchen Situation ist als misslich anzusehen, wenn bei Verlusten gleichwohl Steuerzahlungen zu leisten sind, wie dies bei der Gewinnermittlung nach der Tonnage der Fall sein kann. Es stellt sich die Frage, wie die Gewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a EStG beendet werden kann.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Vor- und Nachteil der Tonnagesteuer
[i]Bei der Tonnagesteuer ist auch eine Steuerzahlung im Verlustfall möglichBei der sog. Tonnagesteuer wird der Gewinn pauschal nach der Schiffsgröße ermittelt. Dies kann dazu führen, dass auch im Fall eines Verlusts nach herkömmlicher Gewinnermittlung eine Steuer festgesetzt und zu zahlen ist. Der eigentliche Vorteil des § 5a EStG verkehrt sich damit ins Gegenteil.
Möglichkeiten der Aufgabe der Gewinnermittlung nach § 5a EStG
[i]Bindungsfrist beträgt zehn JahreDer Normalfall ist, dass eine Abkehr von einer Gewinnermittlung nach § 5a EStG nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren erfolgen kann. § 5a Abs. 3 EStG ist hierbei die einschlägige Bestimmung zur Frage des Rückw...