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Wege aus der Tonnagesteuer
Möglichkeiten und Rechtsfolgen der Abkehr von einer Gewinnermittlung nach § 5a EStG
Die maritime Wirtschaft befindet sich in einer schweren Krise. Mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2010 sind die Einnahmen vieler Schiffsgesellschaften nicht ausreichend, um die Kosten zu decken. Dies gilt insbesondere für die Bedienung der Bankverbindlichkeiten, im Extremfall aber sogar für die Betriebskosten des laufenden Schiffsbetriebs. In einer solchen Situation ist als misslich anzusehen, wenn in einer Verlustsituation gleichwohl Steuerzahlungen zu leisten sind, wie dies im Fall der Gewinnermittlung nach der Tonnage der Fall sein kann. Angesichts dieser Situation stellt sich immer öfter die Frage, wie die Gewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a EStG beendet werden kann. Nachfolgend werden einige dieser Möglichkeiten dargestellt, aber auch die steuerlichen Folgen und Unwägbarkeiten, die sich aus einem solchen Schritt ergeben, erörtert.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB GAAAE-29640 ein Excel-Tool für Muster-Vergleichsberechnungen zwischen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG und der Gewinnermittlung nach § 5 EStG aufrufbar.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
Bei der sog. Tonnagesteuer wird der Gewinn aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr pauschal nach der Schiffsgröße ermittelt. Der nach üblichen steuerrechtlichen Kriterien ermittelte Gewinn bzw. Verlust hat dabei keine direkte Bedeutung, auch wenn eine solche Gewinnermittlung weiterhin neben der Gewinnermittlung nach der Schiffsgröße erfolgen muss. Dies kann dazu führen, dass auch im Fall eines Verlustes nach herkömmlicher Gewinnermittlung eine Steuer festgesetzt und zu zahlen ist. In einer Zeit, in der viele Schifffahrtsgesellschaften als notleidend angesehen werden müssen, ist dies nicht nur als ärgerlich, sondern sogar im Einzelfall als existenz