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Zahlungsunfähigkeit trotz gewährter Kreditprolongation
Rechtshandlungen des Schuldners (hier: Teilrückzahlungen eines Bankkredits) innerhalb bestimmter Zeiträume sind insolvenzrechtlich anfechtbar, wenn sie mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgen und der andere Teil (hier: die kreditgebende Bank) diese Absicht kannte; seine Kenntnis wird vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte (§ 133 Abs. 1 InsO). Im entschiedenen Fall führte die Schuldnerin zur Zeit der vom klagenden Insolvenzverwalter angefochtenen Tilgungszahlungen Verhandlungen mit einer anderen Bank über eine Darlehensablösung, wobei eine Stundungsvereinbarung mit der beklagten Bank dann enden sollte. In einer solchen Situation ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit trotz der gewährten Prolongation anzunehmen, wenn die geführten Umschuldungsverhandlungen wie hier ...