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StuB 3/2013 S. 120

Vermutung für Rechtsmissbrauch allenfalls bei Kettenbefristung über viele Jahre

Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines sachlichen Grunds (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG) aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Zwar ist bei ständigem Vertretungsbedarf eines Arbeitgebers in dessen Betrieb sowohl die wiederholte als auch die dauerhafte Befristung zur Vertretung zulässig. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können allerdings insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen. An einen solchen Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen ( NWB LAAAE-22421).

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