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Vertragsrecht | Schadensersatz wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen
Im Hinblick auf eine Vertrags(abschluss-)freiheit gilt zwar grds., dass ein Vertragspartner auch nach länger andauernden Verhandlungen über einen Vertrag ohne rechtliche Nachteile vom Vertragsschluss wieder Abstand nehmen kann, ohne sich allein deswegen schon schadensersatzpflichtig zu machen; ein Ersatzanspruch dieses Inhalts kommt von daher erst dann in Betracht, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Hat der Vertragspartner den Vertragsabschluss als sicher hingestellt, kommt es auf Verschulden nicht (mehr) an.