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Umsatzsteuer | Leistungsort bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf gemeinsame Auslegungen beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach Art. 47 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) geeinigt. Diese werden zur einheitlichen Auslegung der Regelung und zur Vermeidung der Gefahr von Doppelbesteuerung umgesetzt. Abschn. 3a.3 UStAE ist entsprechend zu ändern ( NWB OAAAE-25680, BStBl 2012 I S. 1272).
Hintergrund: Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG liegt der Leistungsort bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
sonstige Leistungen, ...