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Keine Beweiserleichterungen für den Geschädigten eines vermeintlichen Arbeitsunfalls
Wer behauptet, seine körperlichen Verletzungen seien als Folge einer versicherten Tätigkeit entstanden und damit als Arbeitsunfall zu werten, trägt die objektive Beweislast für den Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung und dafür, dass er zu dieser Zeit seine versicherte Beschäftigung verrichtet hat. Erforderlich dafür ist ein Vollbeweis. Dieser verlangt, dass das Tatsachengericht das Vorliegen einer Tatsache nur dann feststellen darf, wenn es aufgrund seiner Beweiswürdigung so überzeugt ist, dass nur noch theoretische Bedenken möglich sind, aber keine konkreten praktischen Zweifel mehr bestehen. Beweiserleichterungen (Beweislastumkehr, Beweismaßreduzierung, Anscheinsbeweis) kommen nicht in Betracht. Im entschiedenen Fall sollte der als Kraftfahrer beschäftigte Kläger Waren ausliefern und k...