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StuB 2/2013 S. 80

Anteilsübertragung an vermögensverwaltender Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Übertragung von Anteilen an einer allein mit der Verwaltung von Vermögen befassten (Familien-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb einer Familie kann nach den Umständen des Einzelfalls eine (ggf. gemischte) Schenkung (§ 516 BGB) darstellen und deshalb zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten ausgleichspflichtig sein. Der Pflichtteilsberechtigte muss aber eine zwischen den Parteien des zunächst unentgeltlichen Geschäfts getroffene nachträgliche (ggf. konkludente) Entgeltvereinbarung solange gegen sich gelten lassen, wie zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht (vgl. dazu NWB HAAAC-41670; OLG Schleswig- Holstein, Urteil vom - 3 U 39/11 NWB IAAAE-10317).

Praxishinweise

Der BGH hat zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen di...

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