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Lohnsteuer | Aufwendungen für Baudenkmale im Ermäßigungsverfahren
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen können nach § 7i Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweist, dass es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die Aufwendungen erforderlich waren. Mit entschieden, dass das Finanzamt einem Denkmalbesitzer eine Lohnsteuerermäßigung gewähren muss, wenn dieser durch eine qualifizierte Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass er die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung nach § 7i EStG grds. erfüllt. [i]infoCenter „Denkmalschutz” NWB WAAAA-41700 Das Finanzamt darf den Antrag nicht allein aufgrund einer fehlenden Bescheinigung der Denkmalbehörde ablehnen.
Das Gericht hat di...