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Denkmalschutz
Baudenkmäler im Unionsgebiet können ggf. steuerlich begünstigt werden, wenn bauliche Maßnahmen mit der ausländischen örtlichen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.
Gewinnerzielungsabsicht bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden
Beim BFH ist unter dem Az III R 45/22 derzeit die Frage anhängig wie die Anforderungen an die Gewinnprognose und die Gewinnerzielungsabsicht bei der verlustbehafteten Bewirtschaftung eines unter Denkmalschutz stehenden und sanierten Gebäudes (Dauer des Prognosezeitraums) zu beurteilen sind.
I. Definition Denkmal
Denkmal können Sachen oder Mehrheiten und Teile von Sachen sein, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Somit können von Menschenhand geschaffene körperliche Gegenstände, natürliche Felswohnungen oder Knochen von Tieren, deren Erhaltung und Nutzung für die Geschichte des Menschen, für Städte oder Siedlungen oder für die Entwicklung von Arbeits- und Produktionsverhältnissen bedeutend sind, als Denkmal steuerlich gefördert werden.
KKB/Marx, § 7i EStG, 9. Aufl. 2024, NWB
Fraatz-Rosenfeld, Änderungen des GEG zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich (sog. Heizungsgesetz) – Normänderungen insbesondere im Baurecht als flankierende Maßnahmen, NWB 44/2023 S. 3005 ff.
II. Steuerliche Förderung/Steuervorteile
Die Behandlung eines Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal richtet sich allein danach, ob das Gebäude/der Gebäudeteil durch die für den Denkmalschutz zuständige Behörde in die Denkmalliste eingetragen oder vorläufig unter Schutz gestellt ist. Durch eine Bescheinigung gem. § 40 DSchG, an die die Finanzverwaltung gebunden ist, werden die denkmalrechtlichen Voraussetzungen nachgewiesen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein Denkmal oder für Gebäude, die zu einer als Einheit geschützten Gebäudegruppe gehören, können steuermindernd durch
Absetzungen für Abnutzung (§ 7i EStG),
den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 9 EStG),
einen Sonderausgabenabzug (§ 10f EStG) oder
in Form des Spendenabzugs (§ 10b EStG)
geltend gemacht werden.
Ein Abzug kommt in Betracht
nach § 7i EStG (früher § 82i EStDV) für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Baudenkmälern, die im Rahmen einer Einkunftsart genutzt werden,
nach § 10f EStG für Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern oder
nach § 10g EStG für Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen für schutzwürdige Kulturgüter, die weder der Einkunftserzielung dienen noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Hinweise:
Handelt es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, ist die Nutzungswertbesteuerung der eigenen Wohnung weiterhin zulässig, solange kein unwiderruflicher Antrag auf Fortfall gestellt worden ist (§ 13 Abs. 2, 4 EStG).
Baudenkmäler im Unionsgebiet können ggf. steuerlich begünstigt werden, wenn bauliche Maßnahmen mit der ausländischen örtlichen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.
Die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde ist ein Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheids (R 7h Abs. 4 Satz 2 EStR), an den das FA gebunden ist (§ 175 Abs. 1 Satz 1 AO). Sofern die bescheinigten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, wie z.B.
das Gebäude wird erst nach Abschluss der Bauarbeiten in die Denkmalliste eingetragen,
die Bauarbeiten sind nicht vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt worden,
das denkmalgeschützte Gebäude wird durch Aus- oder Anbauten erweitert,
die wirtschaftliche Nutzung wird durch den Dachgeschossausbau oder den Umbau von Mietwohnungen in Studentenappartements optimiert,
Neuerrichtung von Garagen und Stellplätzen über das notwendige Maß hinaus,
Luxusaufwendungen werden getätigt, z.B. für Sauna, Schwimmbad, offene Kamine, oder Tennisplätze,
hat das Finanzamt ein Remonstrationsrecht (R 7h Abs. 4 Satz 4 EStR, R 7i Abs. 2 EStR). Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde (§ 7h Abs. 1a Satz 2 EStG). Dementsprechend umfasst die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nicht mehr die Feststellung, dass die Baumaßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen. Allerdings soll die Bescheinigung eine Aussage zur Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach § 7h Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG enthalten.
Soweit eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der Gemeindebehörde vorliegt, ist diese nicht als Nachweis i. S. des § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG anzuerkennen und entfaltet damit keine Bindungswirkung im Besteuerungsverfahren.
Sämtliche Aufwendungen sind um bewilligte Zuschüsse der öffentlichen Hand zu mindern.