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NWB Nr. 44 vom Seite 3005

Änderungen des GEG zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich (sog. Heizungsgesetz)

Weitere Normänderungen insbesondere im Baurecht als flankierende Maßnahmen

Dr. Thomas Fraatz-Rosenfeld

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) v. , das am vom Bundestag beschlossen wurde (BT-Drucks. 20/6875 und BT-Drucks. 20/7619), hat am auch den Bundesrat passiert (BR-Drucks. 415/23 [B]) und ist am im Bundesgesetzblatt (BGBl 2023 I Nr. 280) verkündet worden. Damit ist eine Norm auf den Weg gebracht worden, die – daher auch der landläufige Begriff „Heizungsgesetz“ – gänzlich neue Voraussetzungen für die Erwärmung und Klimatisierung von Gebäuden vorsieht.

I. Überblick über europäische Vorgaben und deren Umsetzung in Deutschland

1. Maßnahmen im Gebäudebereich zur Erreichung der Klimaneutralität

[i]Klimaneutralität bis 2045 auch durch Maßnahmen im GebäudebereichDas  Europäische Klimagesetz sieht die Klimaneutralität Europas bis 2050 vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im geänderten Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG v.  i. d. F. v. , BGBl 2021 I S. 3905) in Übererfüllung dieser Vorgaben verpflichtet, die Treibhausgasemissionen gestaffelt bis 2045 so zu verringern, dassS. 3006 ab diesem Zeitpunkt Klimaneutralität hergestellt ist. Da in Deutschland über 30 % der Energie durch Erwärmung und Klimatisierung von Gebäuden verbraucht und die Energie noch überwiegend auf der Grundlage fossiler Energieträger erzeugt wird (BMWK,...

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