NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 350 Leistung an den Schuldner
Literatur
Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Kebekus/Sabel/Schlegel, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Liersch, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Stephan, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1§ 350 InsO dehnt den Schutz des § 82 InsO, den derjenige genießt, der gutgläubig an den Schuldner leistet, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen gewesen wäre, auf ausländische Insolvenzverfahren aus. Damit wird die Geltung der lex fori concursus für diesen Sachverhalt – vergleichbar zu § 349 InsO – ausnahmsweise ausgeschlossen. Derjenige, der trotz Verfahrenseröffnung im Ausland an den Schuldner leistet, wird danach von seiner Verbindlichkeit frei, wenn er von der Verfahrenseröffnung keine Kenntnis hatte.
Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 24 EuInsVO.
II. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Leistung
2Es muss sich um die Leistung eines Dritten an den Schuldner handeln, die im Inland vorgenommen wurde, um eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Bei der zu erfüllenden Verbindlichkeit kann es sich um schuldrechtlic...