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Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz – Begrenzung des fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze
[i]Zur Feststellung der Teilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung Marburger, NWB 30/2012 S. 2488Den Arbeitgebern, die aufgrund ihrer Betriebsgröße am Ausgleichsverfahren U 1 (Aufwendungen des Arbeitgebers aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit) teilnehmen, werden 80 % des nach § 3 EFZG an ihre Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie 80 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag erstattet (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AAG). Durch Satzungsbestimmung der einzelnen Krankenkasse kann dabei sowohl der Prozentsatz reduziert als auch bei der Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vorgenommen werden (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Hiervon haben zahlreiche Krankenkassen Gebrauch gemacht.
Es bestanden unterschiedliche Auffassungen darüber, wie die Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze konkret vorzunehmen ist, wenn nicht für einen vollen Monat, sondern nur für einen Teil des Monats Entgeltfortzahlung geleistet wird.
Der [i]Entgeltgröße ist die Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zur SozialversicherungGKV-Spitzenverband hat nunmehr verbindlich klargestellt, dass das erstattungsfähige Arbeitsentgelt entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu ermitteln ist. Danach werden das im maßgebenden Monat ta...