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Beitragsrechtliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
In ihrer Besprechung vom 14./ über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs haben sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit erneut mit den Auswirkungen des (BStBl 2011 II S. 978) auseinandergesetzt und dabei Vorgaben für mögliche Beitragserstattungsansprüche, die mit der Umsetzung des Urteils einhergehen, aufgestellt.
I. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge
[i]Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse oder DirektversicherungNach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG sind Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Steuerfrei sind dabei sowohl die Beiträge des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge), als auch die Beiträge des Arbeitnehmers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Zuwendungen zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV dem Arbeitsentgelt in der Sozialver...