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Was heißt ”Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn”?
I. Vorbemerkungen
Als Voraussetzung zur Erreichung verschiedener Steuerbefreiungstatbestände bzw. Lohnsteuerpauschalierungen muss die Leistung vom Arbeitgeber „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht werden. Der BFH hat sich mit seinen Urteilen vom - VI R 55/11 NWB AAAAE-23466 (Kurzinfo StuB 2012 S. 924 NWB TAAAE-24248) und VI R 54/11 NWB QAAAE-23465 (Kurzinfo StuB 2012 S. 923 NWB JAAAE-24247) für eine restriktive Auslegung entschieden, die im Urteilsfall begründet, über den Einzelfall hinaus allerdings nicht geboten ist.
II. Urteilsfall VI R 54/11
1. Sachverhalt
Dem Urteilsfall VI R 54/11 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Streitig war, ob aufgrund geänderter Arbeitsverträge vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht wurden.
Die Klägerin betreibt ein Steuerberatungsunternehmen mit etwa 30 Arbeitnehmern. Sie vereinbarte mit diversen Arbeitnehmern, mit Wirkung ab Mitte 2005 die Gehaltsstruktur zu ändern. Künftig wurden danach Teilbeträge des Gehalts als steuerfreie oder nur pauschal zu besteuernde Sachbezüge und Leistungen gewährt. Dazu wurden in § 4 der jeweils neuen Arbeitsverträge die bisherigen Brutto...