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FG Münster | Haftung für nicht abgeführte Bauabzugsteuer
(1) Der Empfänger von Bauleistungen kann für die von ihm nicht abgeführte Bauabzugssteuer durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. (2) Durch die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht geschaffene Ungleichbehandlungen rein innerstaatlicher Sachverhalte (sog. umgekehrte Inländerdiskriminierungen) können nicht dem nationalen Gesetzgeber zugerechnet werden.
Nach § 48 Abs. 1 EStG ist der Leistungsempfänger einer Bauleistung im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i. H. von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Im Streitfall wurde der Kl. für nicht angemeldete und abgeführte Bauabzugssteuer in Haftung genommen. Er machte geltend, die Haftungsregelung des § 48 Abs. 3 EStG ordne eine Haftung für eine originär eigene Schuld des Leistungs...