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FG Köln | Besteuerung von inländischen Renten ab 2005 bei Wohnsitz in Liechtenstein
Die Besteuerung inländischer Renten eines ausschließlich in Liechtenstein ansässigen Steuerpflichtigen deutscher Staatsangehörigkeit ab 2005 beruht ohne Verstoß gegen europarechtliche Grundsätze auf § 49 Abs. 1 Nr. 7 i. V. mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.
Der Kl. war zunächst in Deutschland wohnhaft und verzog 1993 in die Schweiz. Seit 2005 hatte er seinen ausschließlichen Wohnsitz in Liechtenstein. Zwischen 1994 und 1998 schloss der Kl. mit inländischen Versicherungsunternehmen Verträge über Leibrentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbetrag ab. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1995 bis 2010 unterwarf das deutsche Finanzamt die hieraus resultierenden Rentenzahlungen unter Verweis auf § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG der inländischen Beste...