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Kaufrecht | Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf umfasst Ersatz der Aus- und Einbaukosten
Bei Mangelhaftigkeit einer Kaufsache kann der Käufer u. a. Nacherfüllung verlangen, wobei diese nach seiner Wahl in der Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache besteht (§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB). Wählt er die letztgenannte Option, umfasst diese beim Verbrauchsgüterkauf (ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften auch den Einbau der Ersatzlieferung. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB für Verbrauchsgüter durch . Diese gilt jedoch nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern; für diese verbleibt es dabei, dass der Verkäufer lediglich die Nachlieferung einer mangelfreien Sac...