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Umsatzsteuer | Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen
Nach dem kann im Falle der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes die erkennbare Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Herstellung nicht mit der für den Vorsteuerabzug ebenfalls erforderlichen zeitnahen Zuordnung zum Unternehmen gleichgesetzt werden. Der erkennende Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des V. Senats an, der in mehreren Entscheidungen jüngst entschieden hat, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah” erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann, wobei insoweit der 31. Mai des Folgejahres als letztmöglicher Zeitpunkt in Betracht kommt [i]Ramb, NWB 17/2012 S. 1450(vgl. z. B. NWB FAAAD-97576).