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Abtretung einer Besserungsanwartschaft: Loss Refresher kein Gestaltungsmissbrauch
Zugleich Anmerkungen zum
Die steuerlichen Vorschriften zum Verlustuntergang nach sog. schädlichen Anteilseignerwechseln einer Kapitalgesellschaft führen für die betroffenen Stpfl. zu spürbaren Belastungen. Daher werden wirtschaftliche Entscheidungen auch unter Berücksichtigung der Steuerfolgen aus diesen Regelungen getroffen. Dem BFH lag nun ein Fall vor, bei dem ein Gewinn aus der Ausbuchung einer Gesellschafterforderung infolge eines Forderungsverzichts mit Besserungsschein steuerlich erfasst wurde. Die Finanzverwaltung wollte jedoch den zugehörigen Aufwand nach Eintritt des Besserungsfalls in eine verdeckte Gewinnausschüttung umdeuten, weil die Anteile an der betroffenen GmbH zwischenzeitlich übertragen worden waren. Nachfolgend wird die interessante Ausgangslage des BFH-Urteils I R 23/11 sowie die Entscheidung dargestellt. Anschließend wird eine eigene Einschätzung vorgenommen und die sich ergebenden Praxisfolgen auf ähnliche Loss Refresher herausgearbeitet.
Die Entscheidung des BFH im Streitfall I R 23/11 bestätigt die restriktive Anwendung des § 42 AO.
Die Klägerin war durch eine betrieblich begründete Verbindlichkei...