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Dienstwagen: Wirksamkeit eines privaten Nutzungsverbots beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Anmerkungen zum
Nach dem setzt die Erfassung eines geldwerten Vorteils aus einer Dienstwagengestellung für private Zwecke voraus, dass der Dienstwagen dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber tatsächlich für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird. Ein ernstlich vereinbartes Nutzungsverbot unterstellt keine Privatnutzung und als Folge ist ein geldwerter Vorteil damit nicht zu erfassen. Diese Rechtsprechung bezieht sich (bislang) nur auf Arbeitnehmer. Sie löst die Frage aus, ob eine Nutzungsverbotsvereinbarung auch bei den i. d. R. als Arbeitnehmer einzuordnenden (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern zu akzeptieren ist. In der Finanzrechtsprechung ist keine einheitliche Linie erkennbar, wenngleich dies vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts und der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten wäre.
Als Voraussetzung zur Erfassung eines geldwerten Vorteils aus einer Dienstwagengestellung für private Zwecke muss der Dienstwagen dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber tatsächlich für Privatfahrten zur Verfügung gestellt werden.
Ob Arbeitslohn z. B. aus einer Diens...