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Arbeitslohn von dritter Seite
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAE-25131 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie [i]BFH, Urteil vom 18. 10. 2012 - VI R 64/11 NWB KAAAE-23467 besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Deshalb kann Arbeitslohn (ausnahmsweise) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese Zuwendung ein Entgelt „für” eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis
[i]Kein Arbeitslohn bei Zuwendung aufgrund sonstiger BeziehungenKein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
[i]Maßgeblich sind Umstände des EinzelfallsDie Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung (eines Dritten) durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdi...