Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitslohn von dritter Seite
Rabatte und Preisvorteile von Dritten nicht stets Arbeitslohn
[i]BFH, Urteil vom 18. 10. 2012 - VI R 64/11 NWB KAAAE-23467Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Deshalb kann Arbeitslohn (ausnahmsweise) auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese Zuwendung ein Entgelt „für” eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
I. Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis
[i]Zuwendung als Frucht der Arbeit aus dem ArbeitsverhältnisVoraussetzung, um Arbeitslohn von Dritten anzunehmen, ist, dass sich die Drittzuwendung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Denn nach ständiger Rechtsprechung werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind (z. B. , BStBl 2001 II S. 815; vom - VI R ...BStBl 1985 II S. 529BStBl 2009 II S. 385BStBl 2010 II S. 1022