BGH Beschluss v. - I ZB 27/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

2 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.525,49 € nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Kammergericht die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Hälfte auf ihre Verfahrensgebühr angerechnet und den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten deshalb in Höhe von 367,90 € zurückgewiesen.

3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Berücksichtigung der Verfahrensgebühr weiter.

4 II. D

ie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

5 1.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6 Das Landgericht habe die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zu Unrecht nicht anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV sei entsprechend der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (, NJW 2008, 1323) die Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens über denselben Gegenstand anzurechnen. Der am in Kraft getretene § 15a Abs. 2 RVG stehe nicht entgegen. Diese Bestimmung sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG im Streitfall nicht anwendbar.

7 2.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der beschließende Senat in Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen mit dieser Frage befassten Senate des Bundesgerichtshofs entschieden hat, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht entstanden ist, bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen (vgl. nur , GRUR-RR 2011, 232; Beschluss vom I ZB 29/10, [...]).

Fundstelle(n):
VAAAE-23378