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Abgabenordnung | Keine Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen Arbeitszimmer
Das klargestellt, dass bereits bestandskräftige Bescheide nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung hinsichtlich der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr geändert werden können. Weder die Entscheidung des BVerfG noch die gesetzliche Regelung in § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG stellten ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, weil beide lediglich zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts führten. Auch § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG selbst eröffne keine Änderungsmöglichkeit. Die Änderung eines Bescheids hätte nicht nur eine für den Kläger materiell günstige Rechtslage, sondern auch die verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Änderung des Bescheids vorausgesetzt.