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Bankrecht | Erhöhte Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten sind unzulässig
Kreditinstitute dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (Kurz: P-Konto, § 850k ZPO) keine höheren Kontoführungsgebühren verlangen, als sie dies für ein vergleichbares Standardkonto tun. Dies gilt sowohl bei Neueinrichtung als auch bei Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Damit gab der BGH in zwei Verfahren den klagenden Verbraucherschutzvereinigungen Recht und erklärte die angegriffenen Preisklauseln für unwirksam. Diese seien mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, [i]infoCenter „Lohnpfändung” NWB PAAAB-05676 von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligten deshalb die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die beklagten Sparkassen erfüllen nach Ansicht des BGH mit der Führung eines Giroko...