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Grunderwerbsteuerrechtliche Folgen des Formwechsels
Das Spannungsfeld grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften
[i]Saecker, NWB 43/2012 S. 3480; ders., NWB 45/2012 S. 3637Der Rechtsträgerwechsel eines Grundstücks von Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum in (anderes) Gesamthandseigentum führt grds. zur Nichterhebung von Grunderwerbsteuer, soweit die sachenrechtliche Teilhabe am Wert des Grundstücks unberührt bleibt. Das regeln die §§ 5, 6 GrEStG. Der Formwechsel als Möglichkeit der Umwandlung ist grds. nicht steuerbar. Erfolgt aber der Formwechsel im Spannungsfeld der fünfjährigen sog. Wohlverhaltensfrist der §§ 5, 6 GrEStG, ist der Formwechsel also im Zusammenhang mit [i]Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz-Kommentar, NWB Verlag Herne, 9. Aufl. 2009 ISBN: 978-3-482-40409-2einer ausgesprochenen Steuerbefreiung wegen der weiterhin bestehenden dinglichen Mitberechtigung am Grundstück zu würdigen, kann diese eigentlich nicht steuerbare Form der Umwandlung schnell die Wirkung der faktischen Steuerlast erzeugen. Der Beitrag zeigt die kritischen Stellen im System auf und verweist auf dazu ergangene Rechtsprechung, Verwaltungsansicht sowie Kommentarmeinung.
I. Allgemeines
[i]Wechsel von Alleineigentum zu Gesamthandseigentum ist steuerbarGesellschafter einer Gemeinschaft zur gesamten Hand (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) sind am Gesellschaftsvermögen als solchem und an den einzelnen dazu gehör...