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Neubewertung langfristiger Vermögenswerte
Vor dem Hintergrund der Untergliederung des sonstigen Gesamtergebnisses
Der folgende Beitrag untersucht die Entscheidungsnützlichkeit der Einordnung der Gewinne und Verluste aus der Anpassung der Neubewertungsrücklage in dem Abschnitt „sonstiges Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten” im Hinblick auf die möglichen Erwartungen der Abschlussadressaten (tatsächliche und potenzielle Eigen- und Fremdkapitalgeber sowie sonstige Gläubiger (vgl. CF.OB2 i. V. mit .OB5)).
Amshoff/Jungius, Neuregelung der Darstellung der Gesamtergebnisrechnung, PiR 2011 S. 245 NWB AAAAD-90732
Die Amendments zu IAS 1 führten zu einer Zweiteilung der im sonstigen Gesamtergebnis abzubildenden Bewertungseffekte in zwei Abschnitte. Die Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten sind im sonstigen Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten zu erfassen. Diese Einordnung ist in formaler Hinsicht völlig korrekt.
Wenn der Bilanzierende der h. M. entsprechend die abnutzbaren neubewerteten Vermögenswerte vom Neuwert abschreibt, gehen von den Gewinnen (und Verlusten) aus der Neubewertung dieser Vermögenswerte Reflexwirkungen auf das Periodenergebnis aus. Da sie ...