Keine Terminsgebühr bei telefonischer Klärung von Erledigung und Verteilung der Kosten auf die Beteiligten
Leitsatz
1) Die einseitige (telefonische) Besprechung zwischen dem Bevollmächtigten eines Beteiligten und dem Gericht ist regelmäßig
keine "Besprechung" i.S. des Termins-Gebührentatbestandes Nr. 3202 VV RVG, weil es dabei an der Mitwirkung des anderen Beteiligten
fehlt.
2) Soweit zum Teil in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass auch wechselseitig zwischen
dem Gericht/Berichterstatter und den Beteiligten geführte Telefonate die Terminsgebühr auslösen können, folgt das Gericht
dem jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht/der Berichterstatter selbst den Erledigungsvorschlag ausgearbeitet hat und dieser
ohne weiteres Zutun von den Beteiligten in unabhängig voneinander geführten Telefonaten angenommen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 13 Nr. 50 EFG 2012 S. 2239 Nr. 23 MAAAE-20617
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FG Münster, Beschluss v. 10.09.2012 - 4 Ko 2422/12
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