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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 KO 987/13 EFG 2014 S. 1229 Nr. 14

Gesetze: FGO § 139 Abs. 1FGO § 139 Abs. 3FGO § 149 Abs. 1FGO § 149 Abs. 2RVG § 2 Abs. 2 VV-RVG Nr. 3202 VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 ZPO § 294 Abs. 1

Beweislast für Entstehen einer Terminsgebühr durch auf Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Telefonate mit dem FA nach Erhalt eines gerichtlichen Hinweisschreibens

Leitsatz

1. Hat das beklagte FA nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben des Berichterstatters der Klage stattgegeben, haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und macht der Bevollmächtigte nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Begründung eine Terminsgebühr geltend, er habe nach dem gerichtlichen Hinweisschreiben mehrere auf Erledigung des Klageverfahrens gerichtete Telefonate mit Mitarbeitern des FA geführt, dann muss der Bevollmächtigte die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr seiner Auffassung nach entstehen lassen, substantiiert vorzutragen und ggf. beweisen; er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, wobei die Grundsätze des Freibeweises gelten (§ 294 Abs. 1 ZPO).

2. Diese Darlegungs- und Beweislast ist nicht erfüllt, wenn zwar Daten, an denen Telefongespräche stattgefunden haben sollen, und Mitarbeiter des FA benannt werden, mit denen der Bevollmächtigte gesprochen haben soll, wenn aber nicht für alle angegebenen Telefonate noch das genaue Datum angegeben werden kann, wenn auch die konkreten Gesprächspartner an den angebenen Tagen und der konkrete Inhalt des einzelnen Gesprächs nicht mehr wiedergegeben werden können, und wenn der Beklagte einen Zusammenhang der Telefonate mit der Klageerledigung bestreitet.

3. Eine substantiierter Vortrag ist auch deswegen unverzichtbar, weil die Klägerin zur selben Zeit sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung betrieben hat, im Rahmen der Kostenfestsetzung für beide Verfahren eine Terminsgebühr geltend macht und die Telefonate schon vor daher dem jeweiligen Verfahren exakt zugeordnet werden müssen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1229 Nr. 14
ZAAAE-79836

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.01.2014 - 3 KO 987/13

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