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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 8 KO 2155/14

Gesetze: FGO § 5 Abs. 3 S. 2FGO § 149 Abs. 1FGO § 149 Abs. 2FGO § 139 Abs. 3 S. 1FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5StBerG § 3 Nr. 1RVG § 1 Abs. 1 S. 1RVG § 2 Abs. 2RVG § 17 Nr. 1RVG § 60 Abs. 1 S. 1VV RVG Nr. 3202 VV RVG 3 Abs. 3 Alt. 3 2. KostRMoG Art. 8 Abs. 2 Nr. 26 lit. b

Keine Terminsgebühr bei Telefonat einer Prozesspartei mit dem Richter des FG

Leitsatz

1. Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter lösen keine Terminsgebühr i. S. d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG aus.

2. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Der Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 S. 2 FGO ist nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 1943 Nr. 34
DStRE 2016 S. 703 Nr. 11
XAAAF-07935

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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.12.2014 - 8 KO 2155/14

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