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NWB Nr. 44 vom Seite 3554

Die Massenentlassungsanzeige

Arbeitgeber trägt Risiko für Fehler

Sabine Wahl und Katharina Müller

Für Arbeitgeber, die Personal abbauen, ist in vielerlei Hinsicht ein äußerst sorgfältiges Vorgehen geboten, um die Wirksamkeit der Kündigung nicht zu gefährden. Der Arbeitgeber hat die Vorgaben sowohl des Kündigungsschutzgesetzes als auch ggf. von Sonderkündigungsschutzvorschriften, Tarifverträgen und eventuell der Verpflichtung zur Verhandlung über einen Interessenausgleich einzuhalten. Nicht zuletzt ist bei einer größeren Anzahl von Kündigungen auch das Verfahren für Massenentlassungen mit einer Vorabanzeige der geplanten Entlassungen bei der Agentur für Arbeit durchzuführen (§§ 17 ff. KSchG). Im Hinblick auf dieses Verfahren zur Anzeige gibt es nun eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung, mit der sich der folgende Beitrag u. a. auseinandersetzt.

I. In welchen Fällen ist eine Massenentlassungsanzeige zu stellen?

[i]Voraussetzungen für die AnzeigepflichtDas Kündigungsschutzgesetz (s. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG) macht das Eingreifen der Anzeigepflicht von der Größe des Betriebs und der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer abhängig.

  • Danach müssen, um die Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit auszulösen, in Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen werden.

  • In Betrieben mit i. d. R. mindestens ...

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