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Steuerrecht | Keine AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten
Das FG Köln lehnt eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Fällen der Hinzurechnung von Schuldzinsen, Mieten und Pachten nach § 8 Nr. 1 GewStG ab, wenn lediglich verfassungsrechtliche Zweifel an der Vorschrift geltend gemacht werden. Eine AdV setzt vielmehr voraus, dass der Gewerbetreibende irreparable Schäden für den Fall einer Vollziehung der Gewerbesteuer darlegt.
Das [i]Vorlagebeschluss des FG Hamburg an das BVerfGFG Hamburg hat in einem Vorlagebeschluss an das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 GewStG gerügt . Denn § 8 Nr. 1 GewStG kann dazu führen, dass im Fall der Anpachtung eines Unternehmens oder im Fall einer hohen Fremdfinanzierung ein Gewinn versteuert werden muss, der gar nicht erzielt worden ist.
Das FG Köln hält die verfassungsrechtlichen Zweifel am § 8 Nr. 1 GewStG zwar für berechtigt, fordert für eine AdV aber – in Übereinstimmung mit de...