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FG Niedersachsen 10.05.2012 6 K 27/12, BBK 20/2012 S. 921

Außenprüfung | Aufforderung durch Betriebsprüfer als Verwaltungsakt

Die Aufforderung eines Betriebsprüfers, bestimmte Unterlagen vorzulegen, ist nach dem Niedersächsischen FG ein anfechtbarer Verwaltungsakt, wenn es sich um ein rechtlich verbindliches Auskunftsverlangen handelt. Dies wird dadurch deutlich, dass der Prüfer auf einzelne rechtliche Bestimmungen hinweist, z. B. § 200 AO oder § 146 Abs. 2b AO .

Hingegen [i]Bloße „Bitte” des Prüfers nicht anfechtbarist die Aufforderung nicht anfechtbar, wenn der Prüfer lediglich um Vorlage bestimmter Unterlagen „bittet” und keine Rechtsnormen oder Konsequenzen nennt.

Hinweise:

Stellt [i]Verhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens ist zu prüfendie Aufforderung des Prüfers einen Verwaltungsakt dar, kann dieser mit einem Einspruch angefochten werden. Es ist dann zu prüfen, ob die Aufforderung ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig war. In der Regel ist dies zu bejahen, weil die Außenprüfer nach § 200 AO re...

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