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Einkommensteuer | Durch gescheiterte Grundstücksveräußerung veranlasste Aufwendungen im Privatvermögen steuerlich grundsätzlich unbeachtlich
Aufwendungen (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die anfal-len, weil der Stpfl. sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar und können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksich-tigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maß-gebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt (Bezug: § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
(1) Auch wenn wie im Urteilsfall tatsächlich ein Kaufvertrag über eine vermietete Immobilie abgeschlossen worden ist, wegen Unfähigkeit des Käufers zur Kaufpreiszahlung aber rückabgewickelt werden muss, sind die vom Verkäufer in diese...