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Einkommensteuer | Kein Abzug der sog. „Praxisgebühr” als Sonderausgabe
Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. „Praxisgebühren”) sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG).
Nur solche Ausgaben können zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit letztlich der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind keine „Beiträge” zu einer Versicherung.