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Umsatzsteuer | In berufsmäßigen Umfang ausgeübte Tätigkeit als Nachlasspfleger nicht „ehrenamtlich” i. S. von § 4 Nr. 26 UStG
Erzielt eine Stpfl. aus zahlreichen übernommenen Nachlasspflegschaften über mehrere Jahre hinweg Einnahmen von jährlich zwischen ca. 20.000 und 100.000 €, ist sie nicht ehrenamtlich i. S. von § 4 Nr. 26 UStG 1999 tätig (Bezug: § 4 Nr. 26 Buchst. a, b UStG 1999).
Gem. § 4 Nr. 26 UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst. a) oder wenn das Entgelt für die Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchst. b). Umsatzsteuerlich zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören nach der BFH-Rechtsprechung alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehren...