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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten
Die OFD Frankfurt/M. hat in einer aktuellen Verfügung die anerkannten und nicht anerkannten Tätigkeiten aufgelistet, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG in Betracht kommt ( NWB GAAAE-16054).
Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt. Ein Beruf ist nach Abschn. 4.14.4. Abs. 6 UStAE einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist.