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Umsatzsteuer | Leistungsbeziehungen bei Abgabe werthaltiger Abfälle
Nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG gelten als Abfall alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle in diesem Sinne sind nach den Vorgaben des Krw-/AbfG zu entsorgen. Daneben bestehen für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen, wie z. B. für Altfahrzeuge, Altglas, Altöl, Bioabfall und gebrauchte Batterien. Zu den Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle hat das BMF am ein Schreiben veröffentlicht, das gleichermaßen für die Entsorgung der Abfälle aus der Demontage unbeweglicher Gegenstände gilt. Das Schreiben ersetzt das (BStBl 2008 I S. 992).