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Steuerrecht | Schuldzinsenabzug: Unterentnahmen vor 1999 bleiben unberücksichtigt
Bei der Ermittlung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG in Veranlagungszeiträumen ab 2001 bleiben Unter- und Überentnahmen aus der Zeit vor 1999 unberücksichtigt.
[i]Zeitraum vor 1999 bleibt unberücksichtigtDies ergibt sich nach dem BFH aus dem im Jahr 2001 eingefügten § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG , der die ab VZ 1999 geltende Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ergänzt. Der BFH hält die nachträgliche Einfügung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG für verfassungsgemäß. Die Auswirkung des Urteils zeigt sich an dem folgenden Beispiel:
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Schuldzinsen des U im Jahr 2001 | 15.000 DM | |
Kapitalkonto des U zum | + 500.000 DM | |
Überentnahmen 1999 | + 400.000 DM | |
Unterentnahmen 2000 | ./. 300.000 DM | |
Überentnahmen 2001 | + 200.000 DM | |
Saldo 1999-2001 | + 300.000 DM |
Da U im Jahr 2001 Überentnahmen getätigt hat, ergibt sich eine Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG. Diese richtet sich gemäß Satz 2 nach dem Saldo der Über- und Unterentnahmen der Ja...