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Umsatzsteuer | Rückwirkender Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung
Der BFH hält es für möglich, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirkt und hat Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.
[i]Ursprüngliche Rechnung muss wesentliche Angaben enthaltenVoraussetzung ist aber nach dem BFH, dass die ursprüngliche Rechnung die wesentlichen Merkmale einer Rechnung aufweist und Angaben enthält zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Anderenfalls handelt es sich nämlich nicht um eine Rechnungsberichtigung, sondern um eine erstmalige Rechnungserteilung.
[i]AdV für das Jahr der ursprünglichen RechnungIm Streitfall hatte das FA den Vorsteuerabzug für den VZ 2007 aufgrund einer fehlerhaften Rechnung versagt. Der Unternehmer legte dem FA eine berichtigte Rechnung aus dem Jahr 2008 vor und beantragte AdV des USt-Be...