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Hindernisse bei der Sanierung in Eigenregie des Schuldners
Das Schutzschirmverfahren
[i]Pape, NWB 25/2012 S. 2079 und Römermann/Praß, NWB 26/2012 S. 2168 Das Schutzschirmverfahren gibt es seit dem , dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom (BGBl 2011 I S. 2582). Die Erwartungen an diesen Teil der Neuregelung des ESUG waren hoch. In der Praxis hat das Schutzschirmverfahren seither eine gewisse [i]Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, NWB Verlag Herne 2012 ISBN: 978-3-482-63881-7Bedeutung erlangt. Gerichte, Verwalter und Berater bemühen sich, die Neuregelungen praxistauglich anzuwenden. In vielen Fällen macht sich dagegen Ernüchterung breit. Der Weg in das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ist steinig und mit erheblichem Aufwand verbunden. Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Verfahrensabwicklung sind weitgehend unklar. Der folgende Beitrag versucht, Grundlinien eines möglichst sicheren Wegs unter den Schutzschirm zu beschreiben.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Grundlagen
[i]Sanierung in EigenregieDas Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ist kein eigenständiges Sanierungsverfahren, sondern eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270a InsO) im Eröffnungsverfahren (Desch, BB 2011 S. 841; a. A. Buchalik, ZInsO 2012 S. 349). Bei Verbraucher- und Kleininsolvenzen (§ 304 Abs. 2 InsO) gibt es keine Eigenverwaltung ...