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Sozialversicherungsrecht | Keine Anrechnung der Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte auf das Elterngeld
Beiträge zur berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte sind keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung i. S. des § 2 Abs. 7 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und wirken sich folglich nicht leistungsmindernd auf das Elterngeld aus. Damit gab das BSG dem klagenden angestellten Anwalt Recht, der höheres Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate seiner am geborenen Tochter begehrte. Für eine erweiternde Auslegung der Bestimmung besteht nach Ansicht des BSG keine Veranlassung, so dass die [i]Eilts, NWB 6/2011 S. 449vom Kläger im Bemessungszeitraum entrichteten Pflichtbeiträge zur anwaltlichen Versorgung nicht von seinem Bruttoeinkommen abzusetzen sind.