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LAG 11.01.2012 2 Sa 2015/11, NWB 39/2012 S. 3153

Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung unter Berücksichtigung des beharrlichen Leugnens einer Pflichtverletzung

Täuscht der Beschäftigte seinen Arbeitgeber über die Arbeitszeiten für Tätigkeiten außerhalb des Betriebs, kann bei der daraufhin ausgesprochenen fristlosen Kündigung auch das sog. Nach-Tat-Verhalten des Arbeitnehmers, also sein Verhalten nach Begehung der Pflichtwidrigkeit, aber vor Kündigungsausspruch abwägungsrelevant sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit zunächst beharrlich leugnet und auch sonst gegenüber dem Arbeitgeber mehrfach die Unwahrheit sagt und seinen Pflichtenverstoß erst nach Konfrontation mit Zeugenaussagen einräumt. Dass derartige Einlassungen des Arbeitnehmers Eingang in die für die Kündigung notwendige Interessenabwägung finden können, wird auch durch das NWB KAAAD-54516 zur...

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