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Keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden durch Scheinsozietäten
Schließen sich zwei [i] BGH, Urteil vom 12. 7. 2012 - Anw2 (Brfg) 37/11 Anwaltssozietäten in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts unter Beibehaltung ihrer jeweiligen rechtlichen Selbständigkeit zu einer Kooperation zusammen, ist die Bezeichnung dieses Zusammenschlusses als „Sozietät” keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden (§ 43b BRAO), wenn die Beauftragung der Scheinsozietät einem Mandanten im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die einer (echten) Anwaltssozietät. Dabei kommt es nicht darauf an, welche rechtlichen Strukturen mit dem Begriff „Sozietät” heute verbunden werden. [i]Goez, NWB 24/2006 S. 2045Denn jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier ein gemeinsames Auftreten der „Scheinsozien” durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen gewährleistet ist (gemeinsame Annahme von Mandanten; Verweisung von Mandanten an den Fachspezialisten; gesamtschuldnerische Haftung), ist eine rechtlich bedeutsame Irreführung der Rechtsuchenden durch den von ihnen erweckten Anschein einer Sozietät auszuschließen. Auch hinsichtlich der Solidarhaftung der nach außen als Scheinsozietät auftretenden Rechtsanwälte besteht zur Haftung von Mitgliedern einer tatsächlich existierenden Sozietät kein entscheidender Unterschied.
Der BGH ändert mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zum Verbot von Scheinsozietäten und stellt als entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit von Kooperationen darauf ab, ob durch die Gestaltung der Rechtsverkehr getäuscht wird.