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Steuerrecht | Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern
Leiharbeitnehmer haben keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie bei einem Entleiher und damit bei einem Kunden ihres Arbeitgebers tätig werden. Folge: Sie können die tatsächlichen Fahrtkosten von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) sowie Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate geltend machen.
[i]Keine Beschränkung auf Entfernungspauschale Nach dem FG Baden-Württemberg sind Leiharbeitnehmer also nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. Der Betrieb des Entleihers ist für den Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung seines eigenen Arbeitgebers (Verleihers) handelt . Dies gilt selbst dann, wenn der Leiharbeitnehmer längerfristig beim Entleiher zum Einsatz kommt; denn sein Einsatz dort könnte jederzeit enden.