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Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten
Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen i. S. von § 33 EStG. Allerdings waren und sind an den Nachweis der Zwangsläufigkeit gerade im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung und der darauf reagierenden Gesetzgebung aktuell in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 besondere Anforderungen zu stellen, die auch verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
I. Leitsätze
Dem in § 33 Abs. 4 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2006 Rechnung zu tragen.
Weder die in § 33 Abs. 4 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011 normierte Verordnungsermächtigung noch der auf ihrer Grundlage ergangene § 64 Abs. 1 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 begegnet rechtsstaatlichen Bedenken.
Die in § 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 angeordnete rückwirkende Geltung des § 64 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist von der Ermächtigung des § 33 Abs. 4 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011 gedeckt und deshalb im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich.
Eine...