Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundzüge der Bedarfsbewertung des Grundvermögens – Teil I
Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz
Die Bedarfsbewertung des Grundvermögens ist durch die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) neu konzipiert worden. Über die Besteuerungsebene informierte bereits der vierteilige Beitrag „Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts”. Der nachfolgende, ebenfalls mehrteilige Beitrag vermittelt einen Überblick über die neuen Bewertungsregeln im Rahmen des Grundvermögens (Bewertungsebene) für Bewertungsstichtage nach dem . Die Finanzverwaltung hatte die betroffenen Anweisungen der ErbStR 2003 den Änderungen durch das ErbStRG angepasst und im gleich lautenden Ländererlass zur Umsetzung des ErbStRG/Bewertung des Grundvermögens (AEBewGrV) bekannt gegeben. Die Ausführungen wurden nunmehr in die ErbStR 2011 und ErbStH 2011 vom aufgenommen.
I. Allgemeines
Eine Bedarfsbewertung des Grundvermögens ist für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur bei „Bedarf” durchzuführen. Bedarf besteht, wenn im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (z. B. Erbanfall) oder einer Schenkung unter Lebenden für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Feststellung eines Grundbesitzwerts erforderlich ist. Grundbesitz – und damit auc...