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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 46/12

Gesetze: SchwarzArbG § 2

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Schwarzarbeitsbekämpfung

Leitsatz

1. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn eine Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG erst unmittelbar vor dem Beginn der Prüfung bekannt gegeben wird.

2. Prüfungsanordnungen können auch ohne das Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente erlassen werden.

3. Es ist unproblematisch, wenn Prüfungen aufgrund von bestimmten Hinweisen durchgeführt werden und wenn sich an eine Prüfung eines Arbeitnehmers nach § 2 SchwarzArbG, die Auffälligkeiten ergeben hat, eine weitere Prüfung nach § 2 SchwarzArbG mit einem erweiterten Prüfungsumfang bei dessen Arbeitgeber anschließt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PStR 2012 S. 263 Nr. 11
CAAAE-17049

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2012 - 4 K 46/12

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