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FG München Urteil v. - 14 K 485/13

Gesetze: SchwarzArbG § 5 Abs. 1, SchwarzArbG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 5, FGO § 102 S. 1

Schwarzarbeitsbekämpfung

Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung

Bestimmung des Prüfungszeitraums nach pflichtgemäßem Ermessen des HZA

Leitsatz

1. Eine Prüfungsverfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der im Begleitschreiben vorgesehene Prüfungstermin verstrichen ist, wenn damit nicht der Prüfungstermin verbindlich angeordnet werden sollte, sondern es sich um einen bloßen Terminvorschlag der Behörde ohne eigenständigen Regelungsgehalt handelte.

2. Die Anordnung einer Prüfung setzt nicht voraus, dass ein konkreter Verdacht für einen Leistungsmissbrauch besteht. Vielmehr lässt § 2 SchwarzArbG grundsätzlich auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen der Zollbehörden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass z. B. Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zu Unrecht bezogen worden sein könnten.

3. Es ist nicht erforderlich, dass die rechtliche Qualifizierung etwa als Arbeitgeber oder Auftraggeber beim Erlass der Prüfungsverfügung bereits feststeht. Denn eine wirkungsvolle Bekämpfung der Schwarzarbeit ist nur dann möglich, wenn auch solche Sachverhalte überprüft werden können, bei denen die rechtlichen Verhältnisse noch unklar sind. Allerdings müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu prüfende Person z. B. als Arbeitgeber oder Auftraggeber in Betracht kommt.

4. Bei den Kontrollen nach § 2 SchwarzArbG handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung.

5. Die Bestimmung des Prüfungszeitraums liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Hauptzollamts (HZA), welches dabei zwar grundsätzlich nicht auf ein einziges Prüfungsjahr beschränkt ist; es dürfen aber auch nicht beliebig viele Jahre in die Prüfung einbezogen werden. Eine solche Anordnung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAF-85502

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 04.02.2016 - 14 K 485/13

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